Juristische Folgen einer Straftat

Juristisch gesehen ist ein Jugendlicher ab 14 Jahren strafmündig, d.h. er muss sich vor dem Jugendgericht für seine Tat verantworten. Es wird nach dem Jugendgerichtsgesetz verhandelt, das starken erzieherischen Charakter hat.
Um einen Jugendlichen nicht für eine begangene „Jugendsünde“ in die Schublade „Kriminell“ zu stecken, kommen bei einfachen Vergehen nur Massnahmen mit erzieherischem Charakter zur Anwendung.


So zum Beispiel die Wiedergutmachung einer Tat:

- Täter-Opfer-Ausgleich
- Reinigung der mit Graffitie besprühten Hauswand

Oder aber die Weisung sich einer bestimmten Hilfe zu unterziehen (Drogenberatung, sozialer Trainingskurs ect.)

Am häufigsten werden jedoch Arbeitsdienste verhängt, d.h. der Jugendliche muss eine gewisse Anzahl an Stunden in einer gemeinnützigen Organisation arbeiten (Altenheim, Kindergarten, Zoo....)

Das heisst dass ein „Blödsinn“ im Jugendalter keine grösseren Konsequenzen hat und die Zukunft in „bessere Bahnen“ gelenkt werden kann. Diese Chance wird dem Jugendlichen immer wieder gegeben. (was ja im Zusammenhang mit Gewalttaten öffentlich immer wieder kritisiert wird)
Die Delikte führen auch nicht zu einer Vorstrafe, es erfolgt lediglich ein Eintrag im Erziehungsregister – Zugang haben nur Justiz- und Jugenbehörden.

Erst bei schwereren Delikten bzw. bei Wiederholungstätern werden Arreste verhängt, angefangen vom Wochenend-Arrest bis hin zum 4-wöchigen Jugendarrest.

Die härteste Strafe im Rahmen des Jugendstrafrechtes stellt die Jugendstrafe selbst dar.

Sie kann auf Bewährung verhängt weden oder ohne – die Höchtststrafe liegt bei 10 Jahren.

Eine Jugendstrafe ohne Bewährung ist auch eine Vorstrafe!

Bei Jugendlichen über 18 spricht das Gesetz von Heranwachsenden, sie können bis zum 21. Lebensjahr nach Ermessen des Richters ebenfalls noch nach dem Jugendstrafrecht verurteilt werden, was auch meist der Fall ist. Ausser der Heranwachsende begeht eine „typische“ Erwachsenentat (Delikte im Strassenverkehr wie z.B. Fahrerflucht...) und weist den Reifegrad eines Erwachsenen auf.

 
     
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